Dieser Anspruch ist in §4a der Testverordnung geregelt.
- aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sich in Absonderung befindet, und die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist
- in oder von stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt wird oder untergebracht ist oder sie eine in einer stationären Einrichtung behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen will
- Leistungsberechtigte ist, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, oder, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind
- Pflegeperson ist, im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch